§ 3 FäV
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- 1.
- der Bundeswehr,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- 4.
- des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 5.
- 6.
- der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
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