§ 201 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
- während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
- 2.
- das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
- 3.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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