§ 106 FFG

Rückzahlung

Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
2.
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
4.
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.