§ 116 FFG
Verwendung für den Verleih und Vertrieb
(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden
- 1.
- zur Deckung von Vorkosten,
- 2.
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,
- 3.
- für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,
- 4.
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
- 5.
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und
- 6.
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.
(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.
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