§ 136 FFG

Medialeistungen

(1) Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.

(2) Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

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