§ 72 FFG
Sonstige Rückzahlungspflicht
(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,
- 2.
- er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
- die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 5.
- die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder
- 6.
- Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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