§ 90 FFG
Rückzahlungspflicht
Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
- 1.
- diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,
- 2.
- er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
- die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 5.
- die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 6.
- Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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