§ 1 FinVermV
Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
- 1.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
- b)
- steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
- c)
- offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
- d)
- geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- e)
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
- 2.
- Kundenberatung:
- a)
- Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
- b)
- Lösungsmöglichkeiten,
- c)
- Produktdarstellung und Information.
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
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