§ 14 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,
- 4.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
- 6.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,
- 7.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
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