§ 13 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,
- 3.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,
- 6.
- entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,
- 7.
- entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,
- 8.
- entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,
- 9.
- entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,
- 10.
- entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,
- 11.
- entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder
- 12.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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