§ 12 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder
- 4.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.
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