§ 11 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet.
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