§ 10 FischRDV 1998

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,
2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,
4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,
5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,
6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,
7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,
8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,
9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,
10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,
11.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,
12.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,
14.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,
15.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder
17.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

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