§ 15 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.
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