§ 27 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,
- 3.
- entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,
- 5.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,
- 6.
- entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,
- 8.
- entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,
- 9.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,
- 10.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,
- 11.
- entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt,
- 12.
- entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,
- 13.
- entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,
- 14.
- entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,
- 15.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt,
- 16.
- als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,
- 17.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,
- 18.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,
- 19.
- entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt,
- 20.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,
- 21.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,
- 22.
- als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,
- 23.
- entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,
- 24.
- entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,
- 25.
- entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,
- 26.
- entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,
- 27.
- entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt,
- 28.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 29.
- als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,
- 30.
- entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,
- 31.
- entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt,
- 32.
- entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 33.
- entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,
- 34.
- entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,
- 35.
- entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder
- 36.
- entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,
- 6.
- entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,
- 9.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 10.
- entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
- als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
- 13.
- entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,
- 14.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 15.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,
- 16.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,
- 17.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,
- 18.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 19.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,
- 20.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,
- 21.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
- 22.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,
- 23.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,
- 24.
- entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,
- 25.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,
- 26.
- als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,
- 27.
- als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,
- 28.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,
- 29.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 30.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,
- 31.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,
- 32.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
- 33.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,
- 34.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,
- 35.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 36.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 37.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 38.
- entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.
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