§ 32 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 3.
- entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anlandet.
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