§ 33 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug chartert,
- 2.
- entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht vermeidet,
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun nicht richtig anlandet,
- 4.
- entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auffinden von Rotem Thun einsetzt,
- 5.
- entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,
- 6.
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun vermarktet,
- 7.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen gemeinsamen Fangeinsatz vornimmt,
- 9.
- entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun anlandet oder umlädt,
- 10.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun umlädt,
- 11.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz verankert,
- 12.
- entgegen Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist, mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken einsetzt oder
- 13.
- entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, einsetzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder umlädt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ins Logbuch einträgt,
- 2.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung vornimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 6.
- entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
- 7.
- entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvorgang beginnt,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2 eine Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fortsetzt,
- 10.
- entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung unterbricht oder
- 11.
- entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz vornimmt.
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