§ 34 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Seezunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt oder einsetzt.
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