§ 35 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.
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