§ 36 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
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