§ 31 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Fisch zurückwirft,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,
- 5.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Angabe übermittelt,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,
- 7.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,
- 8.
- entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,
- 9.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,
- 10.
- entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt,
- 11.
- entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert,
- 12.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,
- 13.
- als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,
- 14.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt,
- 15.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,
- 16.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,
- 17.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,
- 18.
- entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,
- 19.
- entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet,
- 20.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,
- 21.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,
- 22.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,
- 23.
- als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,
- 24.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,
- 25.
- als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
- 26.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,
- 27.
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,
- 28.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,
- 29.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,
- 30.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,
- 31.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,
- 32.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,
- 33.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,
- 34.
- entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,
- 35.
- entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,
- 36.
- als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet,
- 37.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,
- 38.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,
- 39.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,
- 40.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,
- 41.
- als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,
- 42.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder
- 43.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzesefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
- 10.
- als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,
- 11.
- entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,
- 12.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 13.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,
- 14.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
- 15.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,
- 16.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,
- 17.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder
- 18.
- entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.