§ 6 FKSDVO
Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:
- a)
- die Bezeichnung der Straftaten oder der Ordnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,
- b)
- der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten und
- c)
- die Tatbegehungsweisen,
- 2.
- Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung,
- 3.
- Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Anordnung von Einziehungen und zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermögen,
- 4.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken,
- 5.
- Art und Höhe von Vermögenswerten,
- 6.
- folgende Kommunikationsmittel, sofern diese bei der Tat verwendet wurden oder werden:
- a)
- Telefonnummern,
- b)
- Mobiltelefonnummern,
- c)
- Telefaxnummern und
- d)
- E-Mail-Adressen,
- 7.
- Aufenthaltsorte und
- 8.
- staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen.
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