§ 7 FKSDVO

Speicherung von Daten zu Zeugen

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
eines der folgenden Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer oder
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.

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