§ 7 FKSDVO
Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse und
- 2.
- der Aufenthaltsort.
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