§ 15 FoVG
Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt werden, wenn
- 1.
- es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die Anforderungen der
Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder - 2.
- eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der Grundlage einer Ermächtigung der Kommission erteilt ist.
(2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
(3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr von einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein.
(4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als "Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.
(5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen nicht
- 1.
- Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind;
- 2.
- Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vermeidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Vermehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie das Verfahren näher zu regeln.
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