Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Einschränkungen des Anwendungsbereichs |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen |
§ 4a | Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil |
§ 5 | Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software |
§ 6 | Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien |
§ 7 | Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung |
§ 8 | Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr |
Abschnitt 2Pflichten der
Wirtschaftsakteure
§ 9 | Allgemeine Pflichten des Herstellers |
§ 10 | Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers |
§ 11 | Bevollmächtigter des Herstellers |
§ 12 | Allgemeine Pflichten des Einführers |
§ 13 | Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers |
§ 14 | Pflichten des Händlers |
§ 15 | Einführer oder Händler als Hersteller |
§ 16 | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Abschnitt 3Konformität von Funkanlagen
§ 17 | Konformitätsvermutung bei Funkanlagen |
§ 18 | Konformitätsbewertungsverfahren |
§ 19 | CE-Kennzeichnung von Funkanlagen |
§ 20 | Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen |
§ 21 | Technische Unterlagen |
Abschnitt 4Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 22 | Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 5BundesnetzagenturUnterabschnitt 1Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23 | Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur |
Unterabschnitt 2Marktüberwachung, Schutz von Personen
§ 24 | Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen |
§ 25 | Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen |
§ 26 | Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen |
§ 27 | Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen |
§ 28 | Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität |
§ 29 | Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht |
§ 30 | Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
§ 31 | Auskunftsrechte |
§ 32 | Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern |
Unterabschnitt 3Schnittstellenbeschreibung
§ 33 | Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur |
Unterabschnitt 4Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34 | Zwangsgeld |
§ 35 | Beiträge, Verordnungsermächtigung |
§ 36 | Vorverfahren |
Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7Schlussbestimmungen