Anlage 13 FZV

(zu § 41 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:


Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
Gültig vom     bis


Das vorstehende Kennzeichen ist

Vorname, Name, Firma



Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.

Ort, Datum

Name der Zulassungsbehörde

Unterschrift

Abbildung Seite 2:

1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4Hubraum in cm3
Nennleistung in kW
Leermasse in kg(nur bei Krafträdern)
5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
(soweit nicht bekannt Baujahr)
6Zulässige Gesamtmasse in kg
7Zulässige max. Achslast in kg
Achse 1Achse 4
Achse 2Achse 5
Achse 3
8Höchstgeschwindigkeit in km/h

Ort, Datum
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.