Anlage 14 FZV
(zu § 42 Absatz 5 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 125 - 126)
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Abbildung Vorderseite:
Abbildung Rückseite:
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