Anlage 15 FZV
(zu § 43 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 127)
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Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 43 FZV | ||||
Das vorstehende Kennzeichen ist | ||||
Vorname, Name, Firma | ||||
Straße und Hausnummer | ||||
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz | ||||
für die in der Auflistung beschriebenen ___ Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten Zwecken zugeteilt worden. | ||||
Ort, Datum | ||||
Name der Zulassungsbehörde | ||||
Unterschrift |
Seiten 2 ff.
lfd. Nr. | Fahrzeugklasse | Fahrzeughersteller | FIN | Hubraum | Erstzulassung | Zul. Gesamtmasse in kg | Zul. max. Achslast in kg | max. km/h | ||
Vorne | Mitte | Hinten | ||||||||
Letzte Seite
Hinweise Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge | |||
Zwecke Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für: | |||
a) | Probefahrten: | ||
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeug | |||
b) | Überführungsfahrten: | ||
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen | |||
c) | An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen | ||
d) | Fahrten zum Zweck der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.