§ 28 G Artikel 29 Abs. 6
Ausübung des Eintragungsrechts
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
- 1.
- in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.
- einen Eintragungsschein hat.
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
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