§ 40 G Artikel 29 Abs. 6
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
- 2.
- die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
- 3.
- die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
- 4.
- die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
- die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
- 6.
- die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
- 7.
- die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 8.
- die Briefabstimmung,
- 9.
- die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
- 10.
- das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
- 11.
- das Eintragungsverfahren,
- 12.
- die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
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