§ 27 GAPKondV

Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.

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