Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
zusätzlich
- a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
- b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach
§ 40 und
- c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach
§ 43
die Anforderungen nach
§ 18 erfüllen.