§ 37 GeolDG
Zuständige Behörden; Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
- 1.
- § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
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