GGArt91cVtr
IT-Staatsvertrag
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)
Informationen
Ausfertigungsdatum20.01.2009
FundstelleBGBl I 2010, 663
VersionNeugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852
Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft
Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft
Alle Normen
- Abschnitt IDer IT-Planungsrat
- Abschnitt IIGemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
- Abschnitt IIIGemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
- Abschnitt IVSchlussbestimmungen