§ 28 GWKHV
Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
- 1.
- aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
- 2.
- aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
- 3.
- aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
- 4.
- aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
Fußnote(n):
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
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