§ 47 HebG

Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten

(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und
2.
die nachgewiesene Ausbildung
a)
nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, oder
b)
den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person
aa)
eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,
bb)
eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und
cc)
die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.

(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden ist,
2.
die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen worden ist und
3.
die antragstellende Person
a)
eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
aa)
theoretischen und praktischen Unterricht von in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
bb)
mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet und
cc)
als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt hat, oder
b)
eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
aa)
in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
bb)
mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war, und
cc)
die antragstellende Person durch einen im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist, dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.

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