§ 48 HebG
Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
- a)
- von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- b)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,
- c)
- von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- d)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,
- e)
- vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder
- f)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
- 3.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.
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