§ 49 HebG
Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
- 3.
- die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.
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