§ 17 HeizölLBV
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizölhändler
(1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.