§ 131 HGB
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
- durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2.
- durch Beschluß der Gesellschafter;
- 3.
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4.
- durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- 1.
- Tod des Gesellschafters,
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- 3.
- Kündigung des Gesellschafters,
- 4.
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- 5.
- Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
- 6.
- Beschluß der Gesellschafter.
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