§ 19 HkRNDV
Inhalte des Regionalnachweises
Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
- 1.
- die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
- 2.
- den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
- 6.
- die Bezeichnung der Anlage und
- 7.
- die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
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