§ 10 HoheSeeEinbrG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
- 3.
- eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
- 6.
- entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
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