§ 4 HwFwBAProKaufmMFV
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
- 1.
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 3.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.