§ 33 IfSG
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1.
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- 2.
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- 3.
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- 4.
- Heime und
- 5.
- Ferienlager.
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