§ 49 ImmoWertV
Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
- 1.
- aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,
- 2.
- ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder
- 3.
- ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden
- 1.
- auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,
- 2.
- durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder
- 3.
- durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
Fußnote(n):
§ 49 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "emittelte" durch das Wort "ermittelte" ersetzt.
§ 49 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abweichnungen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.
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