§ 6 ImmVermV

Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

(1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1.
der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Immobiliardarlehensvermittler besitzt,
4.
die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
5.
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
6.
die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
7.
die betriebliche Anschrift,
8.
die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
9.
Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) auftritt,
10.
der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind, sowie
11.
die Geburtsdaten der nach Nummer 10 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

(2) Zudem werden im Register nach § 11a der Gewerbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständigen Registerbehörde mitgeteilt hat.

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