Anlage 2 IMSüßFPrV
(zu § 16)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2419)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in Punkten,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in Punkten und als Note,
- 3.
- Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in Punkten und als Note,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 13,
- 8.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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