§ 2 InnAusV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
- a)
- von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
- 2.
- „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
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