§ 1 InVeKoSDG
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
- 1.
- der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
- 2.
- der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
- 3.
- der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach eine Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich ist.
(3) Auf die Verarbeitung der Betriebsdaten, die keine personenbezogenen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
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