§ 23 IRegG
Austausch anonymisierter Registerdaten
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
- 1.
- anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
- diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
- anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
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